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AGB
Gültig für alle Reisen der Firma
Clubspo11 AG, Am Tempelhofer Berg 7d, 10965 Berlin
Stand: 09/2025 diese Fassung gilt für alle Verträge ab dem 01.10.2025
Hinweis zur Sprachform
Die in diesen AGB verwendeten Personenbezeichnungen wie „Reisende“ oder „der Reisende“ beziehen sich gleichermaßen auf alle Geschlechter. Auf eine durchgehende Mehrfachnennung wird zugunsten der Lesbarkeit verzichtet.
1. Abschluss des Reisevertrages/ Verpflichtung für Mitreisende
1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung), die über das Online-Buchungssystem des Reiseveranstalters oder in Textform (z.B. per E-Mail) erfolgen kann, bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Reisenden vorliegen.
1.2 Bei elektronischen Buchungen über das Online-Buchungssystem erhalten Reisende unmittelbar nach Abschluss des Buchungsvorgangs eine Buchungsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail oder PDF). Mit Zugang dieser Bestätigung kommt der Reisevertrag zustande.
1.3 Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn) kann es vorkommen, dass keine gesonderte Bestätigung mehr vor Reisebeginn versandt werden.
1.4 Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
1. 5 Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind vom Reiseveranstalter nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Reiseveranstalters hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
1.6 Orts- und Hotelprospekte, die nicht vom Reiseveranstalter herausgegeben werden, sind für den Reiseveranstalter und dessen Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht des Reiseveranstalters gemacht wurden.
1.7 Mitreisende: Der Reisende hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.8 Minderjährige: Die Teilnahme an der Reise ist für Minderjährige ausschließlich in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer vom Erziehungsberechtigten schriftlich bevollmächtigten Begleitperson möglich. Eine eigenständige Teilnahme minderjähriger Personen ist nicht gestattet. Die Begleitperson trägt während des gesamten Aufenthalts die Verantwortung für die minderjährige Person und verpflichtet sich, für deren Aufsicht, Sicherheit und Verhalten Sorge zu tragen. Eine entsprechende Vollmacht sowie eine Kopie des Personalausweises des/der Erziehungsberechtigten sind bei Campbeginn unaufgefordert vorzulegen, sofern es sich nicht um einen Elternteil handelt. Wir behalten uns das Recht vor, Teilnehmer:innen ohne gültige Begleitung von der Reise auszuschließen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr.
1.9 Für Pauschalreiseverträge, die im Fernabsatz abgeschlossen werden (z. B. über das Online-Buchungssystem des Reiseveranstalters, per E-Mail oder Telefon), besteht gesetzlich kein Widerrufsrecht innerhalb von 14 Tagen. Stattdessen gelten die besonderen Rücktritts- und Kündigungsrechte des Reiserechts. Diese sind in Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen näher beschrieben.
1.10 Besondere Bedürfnisse/Barrierefreiheit: Reisende teilen besondere medizinische Bedürfnisse, Mobilitätseinschränkungen oder sonstige Anforderungen, die die Leistungserbringung betreffen, vor Buchung bzw. unverzüglich nach Buchung mit, damit der Reiseveranstalter die Eignung der Reise prüfen und ggf. geeignete Maßnahmen veranlassen kann.
2. Reisepreissicherungsschein, Bezahlung & Reiseunterlagen
2.1. Kundengeldabsicherung/Sicherungsschein: Der Reiseveranstalter darf Zahlungen auf den Reisepreis nur fordern oder entgegennehmen, wenn dem Reisenden zuvor ein Sicherungsschein in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt wurde. Der Sicherungsschein wird dem Reisenden im Buchungsprozess auf einem dauerhaften Datenträger (insbesondere als PDF-Download und zusätzlich per E-Mail) bereitgestellt. Der Reisende bestätigt den Erhalt des Sicherungsscheins, bevor er den Zahlungsvorgang auslöst.
2.2. Anzahlung bei Buchung: Nach Bestätigung des Erhalts des Sicherungsscheins leistet der Reisende im Rahmen des Buchungsvorgangs eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Reisepreises; die Zahlung ist sofort fällig. Die Entgegennahme der Anzahlung setzt voraus, dass der Sicherungsschein dem Reisenden zuvor oder spätestens gleichzeitig bereitgestellt wurde (vgl. Ziffer 2.1).
2.3. Zahlungsmethoden: Der Reisende kann im Buchungsprozess zwischen verschiedenen Zahlungsmethoden wählen. Bei Zahlung per SEPA-Lastschriftverfahren erfolgt die Abbuchung kostenfrei vom angegebenen Konto zu den jeweiligen Terminen (Anzahlung bei Buchung, Restzahlung 4 Wochen vor Reisebeginn). Bei Zahlung per Kreditkarte erfolgt die Belastung der Karte automatisch zu den jeweiligen Terminen; hierbei können zusätzliche Systemgebühren des Reiseveranstalters anfallen, die im Buchungsprozess transparent ausgewiesen werden.
2.4. Restzahlung: Die Restzahlung ist 4 Wochen vor Reisebeginn fällig. Der offene Betrag wird automatisch mit der bei der Buchung angegebenen Zahlungsmethode abgebucht, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7 und 8 genannten Gründen abgesagt werden kann.
2.5. Zahlungsverzug: Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung des Reisepreises trotz Mahnung und Fristsetzung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Reisenden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten und eine Entschädigung gemäß Ziffer 5 zu verlangen.
2.6. Reiseunterlagen: Die Reiseunterlagen werden, sofern die An- und Restzahlung entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten geleistet sind, grundsätzlich etwa 10 Tage vor Reisebeginn versandt.
3. Leistungsänderungen vor Reisebeginn
3.1. Änderungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu erstatten.
3.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen und -abweichungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.
3.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben ist der Reisende berechtigt, in einer angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen. Wenn der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzlichen Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierüber ist der Reisende in Zusammenhang mit der Änderungsmitteilung in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise zu informieren. Eine erhebliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn wesentliche Reisebestandteile wie Reiseziel, Unterkunft, Reisedauer, Transportmittel oder der Hauptcharakter des Programms erheblich von der ursprünglichen Ausschreibung abweichen; nicht erheblich sind übliche Ablauf- oder Wetteranpassungen (vgl. Ziffer 3.5).
3.5. Outdoor-Programme und Wetterbedingungen: Die im Reiseprogramm vorgesehenen Kurs- und Trainingseinheiten finden überwiegend im Freien statt. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen ist der Reiseveranstalter berechtigt, Programmänderungen vorzunehmen oder Inhalte in angepasster Form durchzuführen. Ein Anspruch der Reisenden auf Kompensation oder Rückerstattung besteht in diesen Fällen nicht.
4. Preiserhöhung
4.1. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern:
4.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
4.2.1. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
4.2.2. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Vertragsschluss gültigen Abgaben, wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um diesen entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
4.3. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich, spätestens 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, vom Reisevertrag kostenlos zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden in diesem Fall über die Preiserhöhung und deren Gründe, sowie die Berechnung der Preiserhöhung unverzüglich nach Kenntnis des Erhöhungsgrundes auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. Die mitgeteilte Preisänderung gilt als angenommen, wenn der Reisende nicht oder nicht innerhalb der durch den Reiseveranstalter gesetzten Frist reagiert. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich Reisepreissenkungen aus den vorgenannten Kosten an den Reisenden nach Maßgabe des § 651 f Abs. 4 BGB auf dessen Verlangen weiterzugeben. Der Reisende kann eine solche Preissenkung insbesondere dann verlangen, wenn und soweit sich die oben genannten Kosten, die auch zu einer Preiserhöhung führen können, nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter geführt hat. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter berechtigt, von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abzuziehen. Den Nachweis, in welcher Höhe Verwaltungsaufgaben entstanden sind, hat der Reiseveranstalter zu führen. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
4.4. Ein Anspruch des Reisenden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart besteht nicht. Da dem Reiseveranstalter in der Regel die gleichen Kosten wie bei einem Rücktritt entstehen, kann der Reiseveranstalter die Kosten in gleicher Höhe berechnen, wie sie sich im Umbuchungszeitpunkt für einen Rücktritt ergeben. Dies gilt nicht bei anderweitigen Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Hier ist der Reiseveranstalter berechtigt, ein Umbuchungsentgelt von Euro 25,00 pro Person und Umbuchungsvorgang – zu erheben. Gegenüber Leistungserbringern (z. B. Fluggesellschaften) entstehende Mehrkosten werden gesondert berechnet. Das gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich.
5. Rücktritt durch den Reisenden vor Reisebeginn/Stornierungskosten/Schadensersatzansprüche
5.1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter unter der vorstehend/nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Der Reisende ist verpflichtet, den Rücktritt schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger (E-Mail ausreichend) zu erklären.
5.2. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung, für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und seine Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen, soweit der Rücktritt nicht von dem Reiseveranstalter zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbare Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Gemäß § 651 h Abs. 3 S. 2 BGB sind Umstände unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht in der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
5.3. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der ersparten Kosten des Reiseveranstalters sowie abzüglich dessen, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt. Der Reiseveranstalter hat diesen Entschädigungsanspruch zeitlich gestaffelt, d. h. unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschaliert und bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des Reisenden in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis für alle Reisen wie folgt berechnet:
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Bis 90 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreises,
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ab 89 bis 45 Tage vor Reiseantritt 40% des Reisepreises,
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ab 44 bis 30 Tage vor Reiseantritt 60% des Reisepreises,
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ab 29 bis 14 Tage vor Reiseantritt 75% des Reisepreises,
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ab 13 bis 1 Tage vor Reiseantritt 90% des Reisepreises,
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am Anreisetag selbst 100% des Reisepreises.
5.4. Dem Reisenden bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist als die von ihm geforderte Pauschale.
5.5. Der Reiseveranstalter behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern, zu begründen und zu belegen.
5.6. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises unverzüglich aber auf jeden Fall innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.
5.7. Innerhalb einer angemessenen Frist kann der Reisende auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter nicht später als 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die dadurch entstehenden Mehrkosten. Der Reiseveranstalter darf eine Erstattung von Mehrkosten nur dann fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind. In diesem Fall gelten die o. g. Rücktrittsgebühren.
5.8. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistung
6.1. Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
7. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
7.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn er
7.1.1. in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss.
7.1.2. in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben über Mindestteilnehmerzahl sowie die späteste Rücktrittsfrist hingewiesen hat.
7.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden oder dem Gruppenauftraggeber als dessen Vertreter gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Ein Rücktritt ist spätestens 3 Wochen vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reisenden gegenüber zu erklären. Wird die Reise nicht durchgeführt, weil die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wurde, erhält der Reisende auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, zurück.
8. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen und höhere Gewalt
8.1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
8.2. Außergewöhnliche Umstände (Höhere Gewalt): Der Reiseveranstalter kann den Vertrag ändern oder kündigen, wenn die Durchführung der Reise infolge unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände erheblich beeinträchtigt wird; bereits geleistete Zahlungen werden in diesem Fall gemäß den gesetzlichen Vorschriften erstattet. Weitergehende Ansprüche (z. B. Schadensersatz) sind ausgeschlossen.
9. Obliegenheiten des Reisenden/Mitwirkungspflichten des Reisenden
9.1. Mängelanzeige
Sollte die Reise nicht vertragsgemäß verlaufen, sind die Reisenden verpflichtet, einen auftretenden Mangel unverzüglich anzuzeigen, damit Abhilfe geschaffen werden kann. Die Anzeige erfolgt in der Regel bei der Reiseleitung vor Ort. Ist keine Reiseleitung vorhanden, ist der Reiseveranstalter direkt am Geschäftssitz zu informieren (Kontaktdaten werden mit den Reiseunterlagen übermittelt). Wird ein Mangel schuldhaft nicht angezeigt und hätte der Reiseveranstalter diesen beheben können, können Ansprüche auf Minderung des Reisepreises (§ 651m BGB) oder auf Schadensersatz (§ 651n BGB) in der Regel nicht geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn eine Anzeige offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Reiseleitung ist befugt, Abhilfe zu organisieren, jedoch nicht, rechtsverbindliche Ansprüche anzuerkennen.
9.2. Kündigung wegen Reisemängeln
Möchten die Reisenden den Reisevertrag wegen eines erheblichen Mangels kündigen, müssen sie dem Reiseveranstalter nach § 651l BGB grundsätzlich zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Dies gilt nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist, vom Reiseveranstalter verweigert wird oder eine sofortige Kündigung aus einem besonderen, erkennbaren Interesse der Reisenden gerechtfertigt ist.
9.3. Beistandspflicht
Geraten die Reisenden während der Reise in Schwierigkeiten, gewährt der Reiseveranstalter nach § 651q BGB unverzüglich angemessenen Beistand. Dies umfasst insbesondere Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden und konsularische Unterstützung vor Ort, Hilfe bei der Herstellung von Kommunikationsverbindungen sowie Unterstützung bei der Suche nach alternativen Reisemöglichkeiten.
9.4. Gepäckverlust oder -verspätung bei Flugreisen
Für Verlust, Beschädigung oder Verspätung von Gepäck im Luftverkehr haftet die ausführende Fluggesellschaft nach den Vorschriften des Montrealer Übereinkommens. Ansprüche sind von den Reisenden daher zwingend unverzüglich direkt bei der Fluggesellschaft am Flughafen geltend zu machen, in der Regel durch eine Schadensanzeige (Property Irregularity Report – P.I.R.). Ohne eine solche Anzeige lehnen Fluggesellschaften eine Regulierung erfahrungsgemäß ab. Die Fristen hierfür betragen nach den luftverkehrsrechtlichen Vorschriften bei Gepäckverlust 7 Tage und bei Gepäckverspätung 21 Tage nach Aushändigung. Unabhängig davon sind Reisende verpflichtet, den Reiseveranstalter oder die Reiseleitung über Verlust, Beschädigung oder Verspätung des Gepäcks zu informieren. Der Reiseveranstalter bleibt Vertragspartner der Pauschalreise und kann ebenfalls in Anspruch genommen werden; er ist jedoch gemäß den gesetzlichen Vorschriften in seiner Haftung auf die Grenzen des Montrealer Übereinkommens beschränkt.
9.5. Reiseunterlagen
Die Reisenden sind verpflichtet, den Reiseveranstalter unverzüglich zu informieren, wenn ihnen die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelvoucher) nicht innerhalb der mitgeteilten Fristen – spätestens jedoch 7 Tage vor Reiseantritt – zugegangen sind.
10. Gesundheit, Versicherung & Haftung beim Training
10.1. Die Teilnahme an Trainings- und Sporteinheiten im Rahmen der Reise erfolgt auf eigene Gefahr. Die Teilnahme setzt eine normale körperliche Belastbarkeit voraus; im Zweifel ist vorab ärztlicher Rat einzuholen. Trainingsempfehlungen ersetzen keine ärztliche Beratung.
10.2. Reisende sind verpflichtet, den Reiseveranstalter vor Reiseantritt über bestehende gesundheitliche Einschränkungen oder Risiken zu informieren, die die Teilnahme am Training beeinträchtigen können. Während der Reise verpflichten sich die Reisenden, bei gesundheitlichen Problemen das Training unverzüglich zu unterbrechen oder abzubrechen und dies den verantwortlichen Trainerinnen/Trainern mitzuteilen.
10.3. Die Reisenden sind verpflichtet, für ausreichenden persönlichen Versicherungsschutz zu sorgen, insbesondere durch den Abschluss einer Auslandskrankenversicherung mit Rücktransportdeckung.
10.4. Die Haftung der eingesetzten Trainerinnen und Trainer, des Reiseveranstalters, der Motor Presse Hamburg GmbH & Co. KG sowie deren Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit keine vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen vorliegen oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betroffen ist.
11. Nutzung von Bild- und Videomaterial
11.1. Im Rahmen der Reise bzw. des Camps können Foto- und Videoaufnahmen erstellt werden, auf denen die Reisenden zu sehen sind.
11.2. Diese Aufnahmen können vom Reiseveranstalter zu folgenden Zwecken genutzt werden:
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Öffentlichkeitsarbeit und Werbung (z. B. Website, Social Media, Flyer, Präsentationen)
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interne Dokumentation und Berichterstattung,
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spätere Bewerbung ähnlicher Veranstaltungen.
11.3. Darüber hinaus stellt der Reiseveranstalter den Reisenden ausgewählte Aufnahmen zur Verfügung, die während der Reise entstanden sind. Diese Aufnahmen dürfen von den Reisenden für private Zwecke genutzt und auch auf ihren eigenen Social-Media-Kanälen veröffentlicht werden, sofern dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden. Eine kommerzielle Nutzung der Aufnahmen durch die Reisenden ist ausgeschlossen.
11.4. Eine Verwendung erfolgt nur, wenn die Reisenden (bei minderjährigen Reisenden deren Erziehungsberechtigte) im Buchungsprozess ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ohne Einwilligung werden keine Aufnahmen veröffentlicht, auf denen die Reisenden erkennbar sind.
12. Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden der Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Reiseveranstalter für einen den Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und je Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
12.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), sofern diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet sind, dass sie für die Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Die gesetzlichen Rechte der Reisenden nach §§ 651a ff. BGB bleiben unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung der Reisenden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden der Reisenden auf die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters zurückzuführen ist.
12.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für zusätzliche Leistungen, die die Reisenden individuell vor Ort im Hotel oder bei einem Drittanbieter buchen. Dazu gehören insbesondere zusätzliche Sport- und Freizeitangebote wie Tauchkurse, Reitkurse, Mountainbike-Ausflüge, Paragliding sowie andere Kurse oder Aktivitäten. Auch für Ausflüge, Mietwagen-Touren oder ähnliche Leistungen, die direkt bei einem Drittanbieter vor Ort gebucht werden, übernimmt der Reiseveranstalter keine Haftung. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des Reisevertrags.
13. Geltendmachung von Ansprüchen, Verjährung und Verbraucherstreitbeilegung
13.1. Vertragliche Ansprüche nach § 651i Abs. 3 Nr. 2 bis 7 BGB sind von den Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Es wird empfohlen, die Geltendmachung in Textform auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) vorzunehmen.
13.2. Vertragliche Ansprüche der Reisenden verjähren gemäß § 651j BGB in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
13.3. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einem freiwilligen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt. Sollte die Teilnahme für den Reiseveranstalter nach Drucklegung dieser AGB verpflichtend werden, wird er die Reisenden hierüber in geeigneter Form informieren.
Für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, verweist der Reiseveranstalter auf die europäische Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform): http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
14. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren. Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot ist auf folgender Seite abrufbar: http://air-ban.europa.eu. Dies gilt auch für ggf. eingesetzte Codeshare-Flüge.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
15.1. Der Reiseveranstalter wird den Reisenden über allgemeine Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsschluss sowie über deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten.
15.2. Der Reisende ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Reisenden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Reisende können den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
16.3. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Reisende ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend. Für Klagen gegen Reisende, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
16.4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen den Reisenden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten der Reisenden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Reisende angehört, für den Reisenden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
17. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf den Bestand aller anderen Regelungen. Die Parteien werden eine neue, gültige Regelung treffen, die dem Willen und Sinn der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.
18. Datenschutz
Personenbezogene Daten werden gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Detaillierte Informationen hierzu sind den Datenschutzhinweisen auf der Website des Unternehmens zu entnehmen. Wird im Rahmen der Reisebuchung eine E-Mail-Adresse angegeben, kann diese verwendet werden, um über ähnliche Reiseangebote des Unternehmens zu informieren. Der Nutzung der E-Mail-Adresse zu diesem Zweck kann jederzeit widersprochen werden, wobei lediglich Übermittlungskosten nach Basistarif anfallen. Auf dieses Widerspruchsrecht wird bei jeder entsprechenden Nutzung erneut hingewiesen. Sofern Sie der Verwendung Ihrer E-Mail-Adresse zum Erhalt von Informationen und Angeboten unserer Agentur widersprechen möchten, können Sie uns jederzeit unter camps@bestmoodevents.de kontaktieren.
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